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Aktuelles
 

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet


 
der Bundestag hat vergangenen Freitag (08.09.2023) die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet. Diese wegweisende Gesetzesänderung markiert einen bedeutenden Schritt hin zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien im Heizungssektor.
 
 Das überarbeitete GEG ist der Auftakt für den Umstieg auf klimafreundliche Heiz-
 methoden in Deutschland. Es zielt darauf ab, eine umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung im Land einzuleiten. Dies soll durch die Förderung von Fern-
 wärme sowie effizienteren und sparsameren Heiztechnologien erreicht werden. Ziel
 ist es, die Wärmepolitik in Deutschland auf einen zukunftsfähigen Kurs zu bringen.
 
 Wir haben für Sie eine kurze Zusammenfassung der GEG-Novelle erstellt: 

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  • Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle neuen Heizungen für Neubauten in Neubaugebieten mindestens 65% erneuerbare Energie verwenden.
      
  • In Bezug auf Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gelten abhängig von der Gemeindegröße Fristen ab dem 30. Juni 2026 bzw. 30.
    Juni 2028. Danach müssen neu installierte Heizungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Eine Übergangsfrist von fünf Jahren erlaubt jedoch vorübergehend Heizungen, die die 65-Prozent-Erneuerbare-Energie-Anforderung nicht erfüllen.
      
  • Der Umstieg auf erneuerbare Energien ist technologieoffen. Eigentümer können zwischen verschiedenen Lösungen wählen, einschließlich Wärme-
     netzen, Wärmepumpen, Stromdirektheizung, Biomasse, Hybridheizung und Solarthermie. Voraussetzung ist ein vorhandener Investitions- und Trans-
     formationsplan für Wasserstoffinfrastruktur vor Ort.
      
  • Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, müssen ab dem Jahr 2029 schrittweise grüne Gase oder Öle verwenden: 15% ab 2029, 30% ab 2035 und 60% ab 2040.
      
  • Ab dem 1. Januar 2024 müssen Personen, die eine Heizungsanlage installieren möchten, die feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe verwendet, im Voraus eine Beratung in Anspruch nehmen.
      
  • Ab dem 1. Januar 2024 muss im Voraus eine Beratung in Anspruch genommen werden, wenn die Heizungsanlage feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe verwendet. Das Hauptziel dieser Beratung ist es, potenzielle finanzielle Risiken im Zusammenhang mit solchen Heizsystemen aufzuzeigen. Die Beratung kann nur von Fachleuten durchgeführt werden, darunter diejenigen, die in § 88 Absatz 1 (zur Ausstellung von Energieausweisen) sowie in § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6 (für die Prüfung von Wärmepumpen) aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem Schornsteinfeger, Installateure, Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie alle Energieberater, die in der Expertenliste verzeichnet sind.
      
  • Es gibt finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung für den Umstieg auf erneuerbare Energien. Bis zu 70% Förderung sind möglich, einschließlich eines Einkommensbonus für Haushalte mit niedrigem Einkommen.
      
  • Ein zinsverbilligter Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienz-
     maßnahmen
    ist bei einem Jahreshaushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro bei der KfW verfügbar.
      
  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird gemeinsam mit dem GEG zum 1. Januar 2024 novelliert.
      
  • Schutz für Mieter: Mieter werden durch die Förderung des Heizungsaustauschs vor hohen Mietsteigerungen geschützt, da die Fördermittel von den Moder-
     nisierungskosten abgezogen werden. Es gilt auch eine Kappungsgrenze von 
    50 Cent pro Quadratmeter für alle Heizungsaustausche, um Mieterhöhungen 
    zu begrenzen. 

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Weitere Informationen und die genauen Formulierungen des GEG und der beschlossenen Novelle finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
 
 

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Neuerungen ab 15.08.2022

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Neuerungen ab 15.08.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die BEG Einzelmaßnahmen angepasst, um im Bereich der Sanierung einen noch stärkeren Klimaschutzeffekt zu erreichen und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern.

Um den Klimaschutzeffekt zu stärken und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern, werden die BEG insgesamt und auch die BEG-Einzelmaßnahmen angepasst. Durch ein neues Austauschprogramm für fossile Heizungen wird die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl durch die Anpassung reduziert.

Die Anpassungen beziehen sich bei den Einzelmaßnahmen insbesondere auf zwei Bereiche: Erstens wird die Förderung von allen gasverbrauchenden Anlagen aufgehoben sowie ein erweitertes Austauschprogramm für fossile Heizungen (sog. Heizungs-Tausch-Bonus) eingeführt. Zweitens, werden die Fördersätze für Einzelmaßnahmen angepasst, um eine attraktive Förderung für einen breiten Antragstellerkreis zu erhalten.

Was gilt für gasverbrauchende Anlagen?

Durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine arbeitet die Bundesregierung verstärkt daran von russischem Gas und Öl unabhängig zu werden. Die BEG-Förderung ist dabei ein Schlüssel für mehr Energieeffizienz und Klimaschutz. Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Heizungen (und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen) in der BEG wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable-Ready“), Gas-Hybridheizungen und gasbetriebenen Wärmepumpen.

Für den Austausch einer gasbetriebenen Anlage wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 %) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt. Bei diesen Anlagen kann durch einen Austausch viel Energie eingespart werden und damit über mehr Energieeffizienz der Klimaschutz besonders gestärkt werden.

Für diesen Heizungs-Tausch-Bonus gelten folgende Kriterien und Bedingungen:

  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
  • Der Bonus gilt nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes.

Welche neuen Fördersätze gelten?

Die Fördersätze bleiben weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bei den Einzelmaßnahmen z. B. zwischen bis zu 20 % bei Biomasseanlage mit Heizungs-Tausch-Bonus und bis zu 40 % bei Wärmepumpen mit Heizungs-Tausch-Bonus und Wärmepumpen-Bonus.

Förderübersicht: Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen bis 15.08.2022


Machen Sie Ihre Immobilie fit für die Zukunft

Energie einsparen, Barrieren reduzieren, Wohn­komfort verbessern: Es gibt viele Gründe, ein Haus oder eine Wohnung zu sanieren, den Wohn­komfort zu erhöhen oder eine energie­effiziente Immobilie zu kaufen. Genauso viel­fältig sind auch die Förder­produkte, die Sie dabei unter­stützen.

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilien/

Änderung in den wohnwirtschaftlichen Förderprodukten „Energieeffizient Bauen und Sanieren“

Mit der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ wird die Bundesregierung ab 2021 ihre bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter die Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ bei der KfW – in einem optimierten Förderangebot bündeln. Am 1. Januar 2021 startet beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Zuschussförderung von energetischen Einzelmaßnahmen im Rahmen der BEG (BEG EM).

In diesem Zusammenhang gibt es ebenfalls zum 1. Januar 2021 Änderungen in den bei der KfW laufenden Programmen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“:

Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430): Ab 2021 sind nur Sanierungen zum Effizienzhaus im Programm 430 förderfähig. Das Beantragen einer Förderung für Einzelmaßnahmen im Programm 430 ist nur noch bis zum 31.12.2020 möglich. Ab dem 01.01.2021 stellen Sie Anträge für die Förderung energetischer Einzelmaßnahmen beim BAFA in der neuen BEG EM.

Bitte beachten Sie: Eine Zusage für Einzelmaßnahmen im Programm 430 ist ab dem 01.01.2021 auch mit einer alten, noch gültigen „Bestätigungen zum Antrag (BzA)“ nicht mehr möglich.

 Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung (431): Die Förderung von energetischen Fachplanungen und Baubegleitungen im Programm 431 ist weiterhin nur möglich, wenn gleichzeitig eine Basisförderung aus einem der folgenden Programme in Anspruch genommen wird:

  • Energieeffizient Bauen – Investitionszuschuss (153)
  • Energieeffizient Sanieren – Kredit (151/152)
  • Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430), nur für Sanierungen zum Effizienzhaus

Nicht möglich ist die Kombination des Baubegleitungszuschusses (431) mit einem Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen aus der BEG EM vom BAFA. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, beim BAFA die Fachplanung und Baubegleitung ebenfalls fördern zu lassen.

Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167): Ab dem 1. Januar 2021 kann der Ergänzungskredit in gewohnter Weise für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Anspruch genommen werden, welche nun (neu) die technischen Anforderungen der BEG EM erfüllen.
 

Hinzu kommen verschiedene redaktionelle Anpassungen oder Klarstellungen in den Merkblättern der einzelnen Programme, insbesondere bei den Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderprogrammen. Die neuen Merkblätter werden am 01. Januar 2021 veröffentlicht, sind aber bereits jetzt vorab im KfW-Partnerprotal zu finden. 

Energieeffizient Bauen und Sanieren: Effizienzhaus 40 Plus - Wärmerückgewinnung

Ein wesentliches Element des Plus Pakets für ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus ist die technologische Anforderung an die Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.

Ab dem 01. Januar 2021 gelten auch Abluftwärmepumpen als Erfüllungsoption für die Anforderung an die Wärmerückgewinnung bei Lüftungsanlagen. Die technologische Anforderung „Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung“ wird in Bezug auf ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus durch Abluftwärmepumpen somit gleichwertig erfüllt.
In dem Zusammenhang können sowohl Zu-/Abluftanlagen als auch Abluftanlagen mit einer Abluft-Wärmepumpe kombiniert werden. Die so der Abluft entzogene Wärme muss dabei dem Gebäude wieder zugeführt werden, z. B. über eine Trinkwarmwassererwärmung.

 Im Rahmen der Bilanzierung des KfW-Effizienzhauses 40 Plus gelten für Abluftwärmepumpen die Berechnungsvorschriften nach DIN V 18599, bzw. DIN V 4701-10.