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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Neuerungen ab 15.08.2022

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Neuerungen ab 15.08.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die BEG Einzelmaßnahmen angepasst, um im Bereich der Sanierung einen noch stärkeren Klimaschutzeffekt zu erreichen und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern.

Um den Klimaschutzeffekt zu stärken und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern, werden die BEG insgesamt und auch die BEG-Einzelmaßnahmen angepasst. Durch ein neues Austauschprogramm für fossile Heizungen wird die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl durch die Anpassung reduziert.

Die Anpassungen beziehen sich bei den Einzelmaßnahmen insbesondere auf zwei Bereiche: Erstens wird die Förderung von allen gasverbrauchenden Anlagen aufgehoben sowie ein erweitertes Austauschprogramm für fossile Heizungen (sog. Heizungs-Tausch-Bonus) eingeführt. Zweitens, werden die Fördersätze für Einzelmaßnahmen angepasst, um eine attraktive Förderung für einen breiten Antragstellerkreis zu erhalten.

Was gilt für gasverbrauchende Anlagen?

Durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine arbeitet die Bundesregierung verstärkt daran von russischem Gas und Öl unabhängig zu werden. Die BEG-Förderung ist dabei ein Schlüssel für mehr Energieeffizienz und Klimaschutz. Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Heizungen (und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen) in der BEG wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable-Ready“), Gas-Hybridheizungen und gasbetriebenen Wärmepumpen.

Für den Austausch einer gasbetriebenen Anlage wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 %) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt. Bei diesen Anlagen kann durch einen Austausch viel Energie eingespart werden und damit über mehr Energieeffizienz der Klimaschutz besonders gestärkt werden.

Für diesen Heizungs-Tausch-Bonus gelten folgende Kriterien und Bedingungen:

  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
  • Der Bonus gilt nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes.

Welche neuen Fördersätze gelten?

Die Fördersätze bleiben weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bei den Einzelmaßnahmen z. B. zwischen bis zu 20 % bei Biomasseanlage mit Heizungs-Tausch-Bonus und bis zu 40 % bei Wärmepumpen mit Heizungs-Tausch-Bonus und Wärmepumpen-Bonus.

Förderübersicht: Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen bis 15.08.2022


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Änderung in den wohnwirtschaftlichen Förderprodukten „Energieeffizient Bauen und Sanieren“

Mit der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ wird die Bundesregierung ab 2021 ihre bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter die Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ bei der KfW – in einem optimierten Förderangebot bündeln. Am 1. Januar 2021 startet beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Zuschussförderung von energetischen Einzelmaßnahmen im Rahmen der BEG (BEG EM).

In diesem Zusammenhang gibt es ebenfalls zum 1. Januar 2021 Änderungen in den bei der KfW laufenden Programmen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“:

Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430): Ab 2021 sind nur Sanierungen zum Effizienzhaus im Programm 430 förderfähig. Das Beantragen einer Förderung für Einzelmaßnahmen im Programm 430 ist nur noch bis zum 31.12.2020 möglich. Ab dem 01.01.2021 stellen Sie Anträge für die Förderung energetischer Einzelmaßnahmen beim BAFA in der neuen BEG EM.

Bitte beachten Sie: Eine Zusage für Einzelmaßnahmen im Programm 430 ist ab dem 01.01.2021 auch mit einer alten, noch gültigen „Bestätigungen zum Antrag (BzA)“ nicht mehr möglich.

 Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung (431): Die Förderung von energetischen Fachplanungen und Baubegleitungen im Programm 431 ist weiterhin nur möglich, wenn gleichzeitig eine Basisförderung aus einem der folgenden Programme in Anspruch genommen wird:

  • Energieeffizient Bauen – Investitionszuschuss (153)
  • Energieeffizient Sanieren – Kredit (151/152)
  • Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430), nur für Sanierungen zum Effizienzhaus

Nicht möglich ist die Kombination des Baubegleitungszuschusses (431) mit einem Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen aus der BEG EM vom BAFA. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, beim BAFA die Fachplanung und Baubegleitung ebenfalls fördern zu lassen.

Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167): Ab dem 1. Januar 2021 kann der Ergänzungskredit in gewohnter Weise für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Anspruch genommen werden, welche nun (neu) die technischen Anforderungen der BEG EM erfüllen.
 

Hinzu kommen verschiedene redaktionelle Anpassungen oder Klarstellungen in den Merkblättern der einzelnen Programme, insbesondere bei den Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderprogrammen. Die neuen Merkblätter werden am 01. Januar 2021 veröffentlicht, sind aber bereits jetzt vorab im KfW-Partnerprotal zu finden. 

Energieeffizient Bauen und Sanieren: Effizienzhaus 40 Plus - Wärmerückgewinnung

Ein wesentliches Element des Plus Pakets für ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus ist die technologische Anforderung an die Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.

Ab dem 01. Januar 2021 gelten auch Abluftwärmepumpen als Erfüllungsoption für die Anforderung an die Wärmerückgewinnung bei Lüftungsanlagen. Die technologische Anforderung „Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung“ wird in Bezug auf ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus durch Abluftwärmepumpen somit gleichwertig erfüllt.
In dem Zusammenhang können sowohl Zu-/Abluftanlagen als auch Abluftanlagen mit einer Abluft-Wärmepumpe kombiniert werden. Die so der Abluft entzogene Wärme muss dabei dem Gebäude wieder zugeführt werden, z. B. über eine Trinkwarmwassererwärmung.

 Im Rahmen der Bilanzierung des KfW-Effizienzhauses 40 Plus gelten für Abluftwärmepumpen die Berechnungsvorschriften nach DIN V 18599, bzw. DIN V 4701-10.