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Preise Energie- und Bauberatung
 

Preisliste


Energieberatung mit individuellen Sanierungsfahrplan

Einfamilienhäuser 
Förderung 650 €

zusätzliche Wohneinheit
ca. 1.499 €
(Eigenanteil  ab 849 €)

150 € für 2. WE

Wohnhäusern mit drei Wohneinheiten

Förderung 850 €

2.100 €

(Eigenanteil ab 1.250 €)

Jede weitere Wohneinheit ab der 3. WE100 €
Aufschlag Denkmalgebäude 400 €
Erläuterung des Energieberatungsberichts in einer Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung



500 €
förderfähig 250 €

Fahrkosten
0,89 €/km ab 50km


Der individuelle Sanierungsfahrplan hat eine Gültigkeit von 15 Jahren und erwirkt einen zusätzlichen Förderbonus von 5% bei Einzelmaßnahmen. Dies dient dazu um die höhere Förderung eines Effizienzhauses gegenüber den Einzelmaßnahmen abzumildern und den Bauherren dazu zu bewegen mehrere Einzelmaßnahmen bis zum Effizienzhaus umzusetzen.

  • Ihr Gebäude in Deutschland steht 
  • der Bauantrag für das Wohngebäude mindestens zehn Jahre zurückliegt,
  • das Gebäude überwiegend dem Wohnen dient


Baubegleitung und Controlling für KfW- Effizienzhaus

 

Effizienzhaus im Neubau KfW 40 NH
inkl. LCA  Nachweis (Ökobilanzberechnung (KfW297/298/ 299/ 300)
DIe Kosten werden durch einen Zuschuss der KfW gefördert, diese können als zusätzlichen Finanzierungsbetrag zum selben Zinssatz gefördert werden.


ja nach Aufwand 4.000€ - 10.000 €

Angebot abfragen

Effizienzhaus im Altbau 1 und 2 Familienhäuser

Bewertung des Iststandes mit Varienatenuntersuchung zur Beantragung eines Effizienzhaus - Kredit mit Tilgungszuschuss oder 
Zuschuss 
Diese Maßnahme sollte mit einer geförderten Energieberatung (50 %) verbunden werden um das Potential des Gebäudes und die passende Effizienzhausstufe zu ermitteln.


Baubegleitung und Bestätigung der Effizienzhausstufe nach Durchführung 

5.000 - 10.000 €
Förderung von 50% möglich
Effizienzhaus im Altbau Mehrfamilienhäuser ab 3 WE

Bewertung des Iststandes mit Varienatenuntersuchung zur Beantragung eines Effizienzhaus - Kredit mit Tilgungszuschuss oder 
Zuschuss 
Diese Maßnahme sollte mit einer geförderten Energieberatung (80%) verbunden werden um das Potential des Gebäudes und die passende Effizienzhausstufe zu ermitteln.


Baubegleitung und Bestätigung der Effizienzhausstufe nach Durchführung 
4.000 € je WE 

Förderung von 50% möglich
Stundenverrechnungssatz für zusätzliche Leistungen
85,50 €

Fahrkosten 

0,89 €/km
Energiebedarfsausweis reduzierter Preis in Verbindung mit der energetischen Begleitung250,00 €


Baubegleitung und Controlling für Bafa BEG - Einzelmaßnahme






Prüfung der Angebote & baulichen Gegebenheiten, Kontrolle der Umsetzung nach den geltenden Vorgaben der Bafa, Bestätigung nach Abschluss, Erstellung des Verwendungsnachweises und Abruf der Fördergelder
ohne iSfp
5,0 % der Antragssumme

mit iSfp
3,0 % der Antragssumme

500 € Mindesthonorar

  Stundenverrechnungssatz für zusätzliche Leistungen

85,50 € 

Fahrkosten
0,89 €/km 


Bestätigung der fachgerechten Umsetzung bei Eigenleistungen500 € - 1000 €


Die Kosten der Baubegleitung und der Bestätigungen können zu 50% gefördert werden.


Energieausweis für Wohngebäude & Gewerbeimmobilien

 

Energiebedarfsausweis (Wohngebäude bis 2 WE oder Gewerbe bis 500m²)
bei Übergabe aller Bauunterlagen
ca. 430,00 €
Energiebedarfsausweis (Wohngebäude bis 2 WE oder Gewerbe bis 500m²)
bei Aufnahme von Gebäudedaten vor Ort
ca. 690,00 €
jede weitere Wohneinheit90,00 €
Energieverbrauchsausweis Wohngebäude (Datenlieferung durch  AG)130,00 €
Energieverbrauchsausweis Nichtwohngebäude (Datenlieferung durch  AG)
230,00 €
zzgl. Fahrkosten 0,89 €/km
Nichtwohngebäude über 500m² / Mischgebäude (NWG&WG) / Wohngebäude über 3 WEauf Anfrage

Energieausweise auf Grundlage des Energiebedarfs sind wesentlich aufwendiger als ein Verbrauchsausweis. Für Wohngebäude, die weniger als 5 Wohneinheiten haben und für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt worden ist, ist nur ein Energiebedarfsausweis rechtsgültig. Dies gilt nicht, wenn das Wohngebäude


  • 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder 
  • 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.